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Win­ter­se­mes­ter 2021/22

Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang Chemical Biology
der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie
an der Technischen Universität Dortmund
vom 10. Dezember 2021

Win­ter­se­mes­ter 2021/22 (Stand: 10.12.2021)

Aufgrund des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1209a), hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen:

I. Allgemeines

(1)
Diese Masterprüfungsordnung gilt für den englischsprachigen Masterstudiengang „Chemical Biology“ an der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie der Technischen Universität Dortmund. Sie regelt gemäß § 64 Absatz 1 Hochschulgesetz NRW (HG) die Strukturen des Masterstudiums.

(2)
In den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs sind die einzelnen Studienelemente, die Lehrinhalte und zu erwerbenden Kompetenzen dargestellt. Sie sind nicht Bestandteil dieser Prüfungsordnung. Sie werden durch den zuständigen Fakultätsrat beschlossen und sind dem Rektorat anzuzeigen.

(1)
Lehre und Studium vermitteln den Studierenden in diesem Studiengang unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so, dass sie zu selbstständiger wissenschaftlichen Arbeit, kritischer Einordnung und verantwortlichem Anwenden wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden befähigt werden. Als englischsprachiger Studiengang bereitet er auf eine berufliche Orientierung im englischsprachigen Umfeld besonders gut vor.

(2)
Die Masterprüfung bildet einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Masterstudiengang Chemical Biology. Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt und in der Lage ist, selbstständig wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in der beruflichen Praxis bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben problemorientiert anzuwenden.

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung in diesem Studiengang verleiht die Technische Universität Dortmund durch die Fakultät für Chemie und Chemische Biologie den akademischen Grad „Master of Science“ („M. Sc.").

(1)
Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Chemical Biology ist
a) ein Bachelorabschluss in dem Studiengang Chemische Biologie der Technischen Universität Dortmund oder
b) ein anderer vergleichbarer Abschluss in einem mindestens dreijährigen (sechssemestrigen) vergleichbaren Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, sofern der Prüfungsausschuss festgestellt hat, dass keine wesentlichen Unterschiede zu dem in Absatz 1 lit. a genannten Abschluss und Studiengang vorliegen.

(2)
Zuständig für die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen ist der Prüfungsausschuss. Maßstab für die Feststellung ob wesentliche Unterschiede bestehen oder nicht bestehen, ist ein Vergleich von Inhalt, Umfang und Anforderungen des erreichten Abschlusses und des Studiengangs mit dem Abschluss und dem Studiengang nach Absatz 1 lit. a. Abhängig von dieser Beurteilung kann der Prüfungsausschuss eine Zulassung ohne oder mit Auflagen zur erfolgreichen Absolvierung fehlender Prüfungsleistungen aussprechen oder die Zulassung ablehnen. Auflagen können mit einem Umfang von höchstens 30 Leistungspunkten verlangt werden und müssen spätestens bis zum Beginn der Masterarbeit erfolgreich nachgewiesen werden. Für die im Rahmen der Auflagen zu erbringenden Prüfungsleistungen gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

(3)
Wurde der akademische Grad im Ausland erworben, so sind zur Prüfung der Wesentlichkeit von Unterschieden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sowie die Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zu beachten. Bei Unklarheiten kann der Prüfungsausschuss die Bewerberinnen und Bewerber zu einem Gespräch über die fachlichen Inhalte des Abschlusses zur Bestimmung der Gleichwertigkeit des Abschlusses einladen. Das Gespräch wird von zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie durchgeführt.

(4)
Zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen gemäß Absatz 1 müssen Studienbewerberinnen und Studienbewerber folgende Kriterien erfüllen:
a) Als Gesamtnote wurde im vorausgesetzten Abschluss gemäß Absatz 1 mindestens die Note „befriedigend“ (3,2) oder im Falle eines ausländischen Abschlusses eine der Note „befriedigend“ (3,2) im jeweils landesüblichen Notensystem mindestens gleichwertige Note erzielt.
b) Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber muss nachgewiesene Kenntnisse der englischen Sprache mindestens der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Re-ferenzrahmens besitzen. Diese gelten auch als nachgewiesen

  • • durch das Zeugnis der Allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes,
    • durch ein international anerkanntes Sprachzertifikat (beispielsweise TOEFL; IELTS) oder ein vergleichbares Zeugnis oder
    • durch den Besuch einer englischsprachigen Schule für mindestens ein Jahr oder
    • bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, deren Muttersprache Englisch ist oder die einen Studienabschluss gemäß Absatz 1 in einem englischsprachigen Studiengang erworben haben.

(5)
Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber noch nicht im Besitz des Bachelorzeugnisses, so kann der Prüfungsausschuss diese Bewerberin oder diesen Bewerber zum gewählten Masterstudiengang zulassen, wenn diese oder dieser den Nachweis erbringt, dass sie oder er alle Prüfungen des Bachelorstudiengangs erfolgreich abgelegt hat.

(1)
Das Studium ist auf der Basis eines Leistungspunktesystems aufgebaut, das mit dem European Credit Transfer System (ECTS) kompatibel ist.

(2)
Jedem Modul wird gemäß seinem Studienaufwand eine Anzahl von Leistungspunkten zugeordnet. Ein Leistungspunkt im Sinne dieser Prüfungsordnung entspricht einem ECTS-Punkt und wird für eine Leistung vergeben, die einen Arbeitsaufwand (workload) von etwa 30 Stunden erfordert. Pro Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zu vergeben.
(3)
Leistungspunkte werden auf der Grundlage erfolgreich und vollständig absolvierter Module vergeben.

(1)
Die Regelstudienzeit beträgt, einschließlich der Anfertigung der Masterarbeit, vier Semester (zwei Jahre).

(2)
Das Studium gliedert sich in Module, die sich jeweils über höchstens zwei aufeinander folgende Semester erstrecken. Diese Module sind inhaltlich und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene Studieneinheiten mit einem Umfang von in der Regel mindestens 4 Leistungs-punkten.

(3)
Insgesamt umfasst das Masterstudium 3.600 studentische Arbeitsstunden, die 120 Leistungspunkten entsprechen und sich in Pflicht- und Wahlpflichtbereich aufteilen.

(4)
Lehrsprache ist grundsätzlich Englisch und wird in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs geregelt.

(5)
Das Studium kann im Sommer- oder Win­ter­se­mes­ter aufgenommen werden.

(6)
In der Anlage dieser Prüfungsordnung sind die Struktur des Studiengangs sowie die Module, einschließlich der zu erwerbenden Leistungspunkte und Prüfungsart (Modulprüfung oder Teilleistung), dargestellt.

(1)
Die Praktika umfassen im Masterstudiengang insgesamt 46 Leistungspunkte. Es sind vier Wahlpflichtpraktika mit einem Umfang von jeweils 9 Leistungspunkten sowie ein Forschungspraktikum im Fach der Masterarbeit mit einem Umfang von 10 Leistungspunkten zu absolvieren.

(2)
In den Praktika werden Handfertigkeiten eingeübt und Methodenkenntnisse vermittelt. Sie dienen der Erfahrungsbildung durch Bearbeiten praktischer Aufgabenstellungen und fördern so die Einsicht in Sachzusammenhänge. Sie sollen darüber hinaus die für die sachgerechte Anlage und Ausführung eigener Experimente erforderlichen Fähigkeiten sowie die sorgfältige Beobachtung bei selbst durchgeführten Experimenten schulen.

(3)
Zugangsvoraussetzung für alle Praktika ist das Vorliegen des Sachkundenachweises gemäß § 5 der Chemikalienverbotsverordnung. Sofern dieser nicht aufgrund der Vorausbildung vorliegt, ist er spätestens mit dem Abschluss des zweiten Semesters nachzuweisen.

(4)
Teilnahmevoraussetzung am Forschungspraktikum im Fach der Masterarbeit ist die vorherige erfolgreiche Teil­nah­me an vier Wahlpflichtpraktika sowie die erfolgreiche Teil­nah­me an mindestens zwei Wahlpflichtvorlesungen. Zusätzlich muss noch an den abschließenden Prüfungen von mindestens vier weiteren Wahlpflichtvorlesungen teilgenommen worden sein.

(5)
Näheres regeln die Praktikumsrichtlinien der Fakultät.

(1)
Die Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs Chemical Biology können aus den in § 59 Absatz 2 Satz 1 HG genannten Gründen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrenzt werden. Bei den Praktika ist die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus organisatorischen und aus Sicherheitsgründen begrenzt.

(2)
Die Feststellung der Begrenzung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie einer Höchstzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die jeweiligen Lehrveranstaltungen erfolgt durch den Fakultätsrat der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie und wird in geeigneter Weise bekannt gegeben.

(3)
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmefähigkeit, regelt auf Antrag der oder des jeweiligen Lehrenden die Dekanin oder der Dekan oder eine oder ein von ihr oder ihm beauftragte Lehrende oder beauftragter Lehrender mit Beteiligung der Fakultätskommission für Lehre und Studium den Zugang. Dabei sind die Bewerberinnen oder Bewerber in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:

  1. Studierende, die im Rahmen des von ihnen gewählten Studiengangs nach ihrem Studien-verlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind.
    Darauf angewiesen sind zum einen Studierende, für die die Lehrveranstaltung laut den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs und dem Studienverlaufsplan in dem Fachsemester, in welchem die Lehrveranstaltung angeboten wird, vorgesehen ist; zum anderen Studierende, die sich im letzten Fachsemester ihres Studiums laut Regelstudienzeit oder in einem späteren Semester befinden und die Lehrveranstaltung benötigen, um ihr Studium in der Regelstudienzeit bzw. zeitnah abzuschließen.
  2. Studierende, die im Rahmen des von ihnen gewählten Studiengangs nach ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt nicht angewiesen sind oder nach § 52 Absatz 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassene Studierende, die in dem von ihnen gewählten Studiengang nach ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind.
  3. Studierende, die für diese Lehrveranstaltung als Zweithörerinnen oder Zweithörer gemäß § 52 Absatz 1 HG zugelassen sind.
  4. Andere Studierende der Technischen Universität Dortmund, sofern sie die Voraussetzungen für diese Lehrveranstaltung erbringen.

(4)
Ist innerhalb einer Gruppe eine Auswahl erforderlich sind die Bewerberinnen oder Bewerber in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:

  1. Studierende mit länger andauernder oder ständiger Behinderung, chronischer Erkrankung oder mit Pflegeaufwand (Pflege im Haushalt lebender, überwiegend zu betreuender Kinder, Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder einer oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, soweit diese oder dieser pflegebedürftig ist).
  2. Studierende, für die es zwingend erforderlich ist, in dem betreffenden Modul eine Lehrveranstaltung zu wiederholen.
  3. Nach Ausschöpfung der übrigen Kriterien wird durch das Los entschieden.

(5)
Das Vorliegen der mit den Kriterien zusammenhängenden Bedingungen nach Absatz 4 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 ist von den Bewerberinnen oder Bewerbern selbst im Laufe des Bewerbungsverfahrens innerhalb vorgegebener veröffentlichter Fristen gegenüber der Dekanin oder dem Dekan geltend zu machen.

(6)
Die Fakultät für Chemie und Chemische Biologie stellt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass in der Regel den unter Absatz 3 Nummer 1 genannten Studierenden durch die Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer insgesamt kein Zeitverlust oder höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht.

(1)
Module werden in der Regel mit nur einer Prüfung abgeschlossen. In besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer gemeinsamen Prüfung abgeschlossen werden. Der Modulabschluss erfolgt durch eine benotete Modulprüfung. Ausnahmsweise kann ein Modul auch durch kumulativ erbrachte benotete Teilleistungen erfolgreich abgeschlossen werden. Teilleistungen werden im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen erbracht. Module der ersten beiden Semester können auch mit einer unbenoteten Modulprüfung oder unbenoteten Teilleistungen abgeschlossen werden. Die jeweiligen Prüfungsarten (Modulprüfung oder Teilleistungen/benotet oder unbenotet) ergeben sich aus der Anlage dieser Prüfungsordnung.

(2)
Prüfungsleistungen werden studienbegleitend, insbesondere in Form von schriftlichen Klausuren, mündlichen Prüfungen, elektronischen Prüfungen oder Prüfungen in elektronischer Kommunikation, testierten Praktikumsleistungen, schriftlichen Ausarbeitungen oder Vorträgen auf der Basis schriftlicher Ausarbeitungen, erbracht. Die jeweils verantwortlichen Prüferinnen und Prüfer können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses andere geeignete Prüfungsformen festlegen.

(3)
Art, Form und Umfang der Modulprüfungen und Teilleistungen sind in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs festgelegt oder werden von der Prüferin oder dem Prüfer spätestens zwei Wochen nach Beginn der Veranstaltung durch Aushang bekannt gegeben. Auf Antrag über den Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen für einen begrenzten Zeitraum von der ursprünglich in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs vorgesehenen Erbringungsform abgewichen werden.

(4)
Die Zulassung zu den einzelnen Modulprüfungen erfordert, dass die in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs als Voraussetzungen bezeichneten Prüfungen erfolgreich abgelegt sind.

(5)
Der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere dem erfolgreichen Abschluss anderer Module, abhängig gemacht werden. Die einzelnen Zugangsvoraussetzungen der Module ergeben sich aus den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs.

(6)
Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt mindestens 2, höchstens 4 Stunden. Die Klausurarbeiten werden unter Aufsicht durchgeführt und sind nicht öffentlich. Die jeweils zugelassenen Hilfsmittel werden von der Prüferin oder dem Prüfer zu Beginn des Anmeldezeitraums durch Aushang bekannt gegeben. Das Ergebnis der Klausur soll spätestens nach 6 Wochen bekannt gegeben werden, wobei die Anforderungen des Datenschutzes zu beachten sind.

(7)
Klausuren können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Insbesondere bei Anwendung dieses Verfahrens ist darauf zu achten, dass die Prüfungsaufgaben auf die in den Modulen oder den entsprechenden Lehrveranstaltungen vermittelten Inhalte und erforderlichen Kenntnisse abgestellt sind und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Sie werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam erarbeitet. Bei der Aufstellung von Prüfungsfragen ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(8)
Mündliche Prüfungsleistungen sind von mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart mindestens einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers (§ 13), die oder der vor der Festsetzung der Note zu hören ist oder sind, abzunehmen. Darüber hinaus sind schriftliche oder mündliche Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, stets von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.
(9) Wird eine mündliche Prüfung vor einer Prüferin oder einem Prüfer abgelegt, hat dieser bzw. diese vor der Festsetzung der Note gemäß § 18 Absatz 1 die Beisitzerin oder den Beisitzer zu hören. Wird eine mündliche Prüfung vor zwei Prüferinnen oder Prüfern abgelegt, legt jede Prüferin oder jeder Prüfer eine Einzelnote für die mündliche Prüfungsleistung gemäß § 18 Absatz 1 fest. Die Noten der mündlichen Prüfungsleistung werden aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten entsprechend § 18 Absatz 7 ermittelt.

(10)
Die Dauer mündlicher Prüfungen beträgt je Kandidatin oder Kandidat mindestens 20 Minuten und höchstens 45 Minuten. Mündliche Gruppenprüfungen finden mit höchstens 2 Studierenden statt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen mündlichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, es sei denn, die oder der zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Im Falle einer Beeinflussung oder Störung der Prüfung können diese Personen von der Prüferin oder dem Prüfer als Zuhörerin bzw. Zuhörer ausgeschlossen werden.

(11)
Schriftliche Ausarbeitungen können aus einem Gesamtbericht oder mehreren Einzelberichten bestehen.

(12)
In Modulen, die mit einer Modulprüfung abschließen, können in den einzelnen Lehrveranstaltungen zusätzliche Studienleistungen verlangt werden. Dies können insbesondere sein: Referate, Hausarbeiten, testierte Praktikumsversuche, erfolgreiche Teil­nah­me an Übungen, mündliche oder schriftliche Leistungsüberprüfungen, Vorträge oder Protokolle. Studienleistungen können benotet oder mit „bestanden“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewertet werden. Voraussetzung für die Teil­nah­me an der Modulprüfung ist die erfolgreiche Erbringung aller in diesem Modul geforderten Studienleistungen. Eine Teil­nah­me an diesen Studienleistungen kann auch als freiwillig angegeben werden.

(13)
Die Anforderungen einer Studienleistung liegen in Form und Inhalt deutlich unterhalb der Anforderungen einer Modulprüfung oder Teilleistung. Soweit die Form, in der eine Studienleistung für ein Modul zu erbringen ist, nicht in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs definiert ist, wird sie von der oder dem Lehrenden spätestens zwei Wochen nach Beginn der Veranstaltung bekannt gemacht.

(14)

Die Pflicht zur regelmäßigen Anwesenheit kann bei Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, deren Lernziel nicht ohne die aktive Beteiligung der Studierenden erreicht werden kann. Bei der Regelung von Anwesenheitspflichten ist das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Über die Anwesenheitspflicht wird entweder auf der Grundlage eines diesbezüglichen Votums des Studienbeirates oder auf der Grundlage einer Zwei-Drittel Mehrheit des Fakultätsrates entschieden. Die Anwesenheitspflicht ist in der Modulbeschreibung im Modulhandbuch auszuweisen. Die genaue Ausgestaltung der Anwesenheitspflicht wird den Studierenden in geeigneter Form zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben.

(15)
Sowohl schriftliche als auch mündliche Prüfungsleistungen können im Einvernehmen zwischen Prüferin oder Prüfer und Kandidatin oder Kandidat in englischer oder deutscher Sprache erbracht werden.

(1)
Macht die oder der Studierende durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form, Dauer oder Frist zu erbringen, so legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher anderen Form, Dauer oder Frist die Prüfungsleistung erbracht wird. Dies gilt auch für den Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung. Weiterhin können Abweichungen im Hinblick auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorgesehen werden. Er soll sich bei Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken. Bei Zweifeln wird die zuständige Person oder Stelle für Fragen zu Belangen behinderter Studierender (z. B. Bereich „Behinderung und Studium“ innerhalb des Zentrums für Hochschulbildung an der Technischen Universität Dortmund) beteiligt.

(2)
Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag an den Prüfungsausschuss einzelfallbezogen gewährt und ist bei der Zentralen Prüfungsverwaltung einzureichen.

Es gelten die gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie die entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, vgl. § 64 Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 2a HG NRW.

(1)
Zu jeder Prüfung ist eine Anmeldung bis spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung erforderlich. Der Anmeldezeitraum muss mindestens zwei Wochen betragen. Eine Abmeldung ohne Angabe von Gründen ist bei mündlichen Prüfungen bis zu einer Woche vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung, bei schriftlichen Prüfungen bis zu einem Tag vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung möglich. Die oder der Studierende gilt dann als nicht zu der Prüfung angemeldet.

(2)
Die Abschlussprüfung für ein Modul soll in dem Semester durchgeführt werden, in dem die letzte, zu diesem Modul gehörende Lehrveranstaltung stattfindet. Ein zweiter Prüfungstermin soll in der Regel spätestens im darauffolgenden Semester angeboten werden. Der zweite Prüfungstermin dient insbesondere dazu, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der die Prüfung des ersten Termins nicht bestanden hat, an der Prüfung des zweiten Termins teilnehmen kann. Die Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuss bestätigt und spätestens vier Wochen vor dem Ende der Vorlesungszeit in geeigneter Form bekannt gegeben.

(3)
Für Module, deren Lehrveranstaltungen mit im Wesentlichen gleichen fachlichen Lehrinhalten in jährlichem Turnus abgehalten werden (z. B. Module des Pflichtbereichs), sind die jeweils zugehörigen Prüfungen nach Absatz 2 zugleich Wiederholungstermine für Kandidatinnen oder Kandidaten, die die Prüfungen für dieses Modul bei den ersten beiden Terminen nicht bestanden oder nicht wahrgenommen haben.

(4)
Für Module, deren Lehrveranstaltungen nicht mit fachlich gleichen Lehrinhalten in jährlichem Turnus abgehalten werden (z. B. Module aus dem Wahlpflichtbereich), wird ein zweiter Wiederholungstermin angeboten. Ein Anspruch auf weitere Wiederholungstermine besteht nicht.

(5)
Prüfungsverfahren berücksichtigen die Ausfallzeiten durch die Pflege im Haushalt lebender, überwiegend zu betreuender Kinder, durch die Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder einer oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, soweit diese oder dieser pflegebedürftig ist.

(1)
Die Modulprüfungen und die einzelnen Teilleistungen können, wenn sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, zweimal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen einer Teilleistung ist nur diese zu wiederholen. Wiederholungsprüfungen müssen aus Gründen der Her­stel­lung einer Vergleichbarkeit und Prüfungsgerechtigkeit in der Form durchgeführt werden, in der bereits der Erstversuch der Prüfung stattgefunden hat. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2)
Das endgültige Nichtbestehen von Wahlpflichtmodulen kann durch andere erfolgreich absolvierte Wahlpflichtmodule ausgeglichen werden.

(3)
Falls die zweite Wiederholung einer Prüfung in schriftlicher Form erfolgt, hat die oder der Studierende sich vor der Festsetzung der Note „nicht ausreichend“ (5,0) einer mündlichen Ergänzungsprüfung zu unterziehen. § 10 Absatz 1 findet keine Anwendung. Für die Abnahme der mündlichen Ergänzungsprüfung gelten § 9 Absatz 7 und Absatz 9 und § 18 entsprechend. Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) festgesetzt. Die mündliche Ergänzungsprüfung hat innerhalb von 12 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erfolgen. Das Gesamtergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten und der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Ergänzungsprüfung bekannt zu geben. Insgesamt können im Masterstudiengang Chemical Biology maximal drei mündliche Ergänzungsprüfungen absolviert werden. Wird der vom Prüfungsausschuss festgesetzte Termin für eine mündliche Ergänzungsprüfung ohne triftigen Grund versäumt, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn die Note „nicht ausreichend“ (5,0) auf Grund eines Täuschungsversuchs, eines Versäumnisses oder eines Rücktritts ohne triftige Gründe gemäß § 15 festgesetzt wurde.

(4)
Abweichend von Absatz 1 kann die Masterarbeit nur als Ganzes und dann nur einmal mit neuem Thema und anderen Prüferinnen oder Prüfern wiederholt werden. Bei der Wiederholung ist die Rückgabe des Themas gemäß § 19 Absatz 6 nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung der nicht erfolgreichen Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(5)
Nicht erfolgreich absolvierte Prüfungen sollen spätestens im zweiten auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semester wiederholt werden. Bei Modulen, auf die § 10 Absatz 4 zutrifft, ist nach Verstreichen der letzten Wiederholungsmöglichkeit gemäß § 10 Absatz 4 das Modul insgesamt zu wiederholen. Die Anzahl zulässiger Wiederholungen nach Absatz 1 wird hierdurch nicht erhöht.

(6)
Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche 120 Leistungspunkte aus den studienbegleitenden Prüfungen und für die Masterarbeit erworben wurden.

(7)
Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

  • a) die Masterarbeit nach Wiederholung wiederum nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt oder
  • b) eines der im Anhang genannten Pflichtmodule endgültig nicht bestanden wurde oder
  • c) eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht mehr die erforderliche Mindestanzahl von Leis-tungspunkten erwerben kann.

(8)
Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt eine Prüfung als endgültig nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Auf Antrag wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen ausgestellt; aufgenommen wird der Zusatz, dass diese Bescheinigung nicht für die Vorlage an einer anderen Hochschule gilt.

(1)
Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Chemie und Chemische Biologie einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus der Dekanin oder dem Dekan als der oder dem Vorsitzenden, drei weiteren hauptamtlich an der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie tätigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, darunter die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mit­ar­bei­ter und zwei Studierenden der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie, die für diesen Masterstudiengang oder einen anderen Studiengang der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie der Technischen Universität Dortmund mit fachlich mindestens gleichwertigem Abschluss eingeschrieben sind. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und die weiteren nichtstudentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Gruppen getrennt für zwei Jahre, die studentischen Mitglieder für ein Jahr vom Fakultätsrat gewählt. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden vom Fakultätsrat Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist von der Dekanin oder dem Dekan bekannt zu geben. Wird die Wahl des Prüfungsausschusses oder einzelner Mitglieder nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und Amtshandlungen.

(2)
Die Dekanin oder der Dekan kann für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit den Vorsitz in diesem Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat auf die Prodekanin oder den Prodekan für Studium und Lehre oder auf eine andere Hochschullehrerin oder einen an-deren Hoch­schul­leh­rer der Fakultät übertragen.

(3)
Der Prüfungsausschuss sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus berichtet der Prüfungsausschuss dem Fakultätsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Ent­wick­lung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuss kann die folgenden Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen: Anerkennungsfragen, Eilentscheidungen, Beschwerden, Prüferbestellung. Entscheidungen über Widersprüche und die Berichtspflicht gegenüber dem Fakultätsrat können nicht auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden.

(4)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch­schul­leh­rer noch mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken an pädagogischwissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung von Leistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern und Beisitzerinnen oder Beisitzern, nicht mit.

(5)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6)
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7)
Der Prüfungsausschuss bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltungshilfe der Zentralen Prüfungsverwaltung der Technischen Universität Dortmund.

(1)
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen oder Prüfer sowie die Beisitzerinnen oder Beisitzer gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. Zu Prüferinnen oder Prüfern dürfen an der Hochschule Lehrende sowie weitere prüfungsberechtigte Personen im Sinne des § 65 Absatz 1 HG bestellt werden, die in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine selbstständige Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach an der Technischen Universität Dortmund ausgeübt haben. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat.

(2)
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3)
Für die Masterarbeit kann die Kandidatin oder der Kandidat die beiden Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin oder des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht ge­nom­men werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

(4)
Der Kandidatin oder dem Kandidaten sollen die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden.

Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen und die Einstufung in höhere Fachsemester findet die jeweils gültige Ordnung über die Anerkennung von Prüfungsleistungen für alle Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität Dortmund Anwendung.

(1)
Eine Prüfung gilt als mit „nicht ausreichend” (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund entweder zu einem Prüfungstermin nicht erscheint, nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder wenn sie oder er eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt.

(2)
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten oder eines von der Kandidatin oder dem Kandidaten überwiegend zu betreuenden Kindes ist die Vorlage eines deutschsprachigen ärztlichen Attestes erforderlich. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten muss das ärztliche Attest die Prüfungsunfähigkeit belegen. Bei dem nachträglichen Rücktritt von einer abgelegten Prüfung muss aus dem ärztlichen Attest hervorgehen, dass die bei der Prüfung gegebene Leistungsbeeinträchtigung für die Studierende oder den Studierenden aus gesundheitlichen Gründen nicht erkennbar war und vernünftigerweise kein Anlass bestand, die Leistungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis nicht an, wird dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
(3)
Wird eine Prüfungsleistung durch Täuschung (z. B. Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Übernahme von Textpassagen ohne Wiedergabe als Zitat, Abschreiben etc.) beeinflusst, gilt die betreffende Prüfung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet. Dies gilt ebenfalls für den Versuch der Täuschung. Wird während einer Prüfung ein Täuschungsversuch oder eine Täuschung im Sinne von Satz 1 durch die Aufsichtsführende oder den Aufsichtsführenden festgestellt, protokolliert diese oder dieser den Täuschungsversuch bzw. die Täuschung. Die Entscheidung, ob ein Täuschungsversuch oder eine Täuschungshandlung vorliegt und damit die Prüfung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet gilt, trifft die jeweilige Prüferin/der jeweilige Prüfer. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach Ermahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet. Die jeweiligen Gründe für die Entscheidung sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen von Täuschung oder Störung kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4)
Der Prüfungsausschuss kann von Kandidatinnen und Kandidaten bei Modulprüfungen oder Teilleistungen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass sie bzw. er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit einen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie wörtliche und sinngemäße Zitate kenntlich gemacht hat. § 19 Absatz 11 bleibt unberührt.
(5)
Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.